Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auf Seite des Auftragnehmers (im folgenden „CYBERTEC“) für:

  • ALTEROW Data Group GmbH, Römerstraße 19, 2752 Wöllersdorf, Österreich
  • CYBERTEC PostgreSQL International GmbH, Römerstraße 19, 2752 Wöllersdorf, Österreich
  • CYBERTEC PG Database Services Switzerland GmbH, Bahnhofstraße 10, 8001 Zürich, Schweiz
  • CYBERTEC Nordic OÜ, Fahle Office, Tartu MNT 84a-M302, 10112 Tallinn, Estland
  • CYBERTEC PG Database Services South America S.A., Misiones 1486 oficina 301, 11000 Montevideo, Uruguay
  • CYBERTEC Poland Sp. z o.o, Aleje Jerozolimskie 93, HuHub Nowogrodzka Square, 2nd floor, 02-001 Warschau, Polen
  • CYBERTEC PostgreSQL South Africa Ltd., No. 26, Cambridge Office Park, 5 Bauhinia Streete, Highveld Techno Park, Conturion, South Africa, 0046

1. Allgemeines

1.1. CYBERTEC erbringt für den Auftraggeber Leistungen in der Informationstechnologie. Diese AGB sind als integrierter Bestandteil aller Vereinbarungen anzusehen, die zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber abgeschlossen werden. Sie werden bei Zustandekommen einer Zusammenarbeit in ihrer jeweils aktuellsten Form gültig.

1.2. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, die CYBERTEC gegenüber dem Auftraggeber erbringt in ihrer jeweils aktuellsten Form, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von CYBERTEC schriftlich anerkannt wurden.

1.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Angebote von CYBERTEC für 30 Tage gültig und freibleibend.

 

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ist in der jeweiligen Einzelvereinbarung (Angebot) zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber festgelegt. Es bleibt CYBERTEC überlassen, welche Einrichtungen und Technologien zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden. CYBERTEC ist berechtigt, die eingesetzten Einrichtungen und Technologien nach freiem Ermessen zu ändern, soweit es dadurch zu keiner wesentlichen Störung bei der Leistungserbringung kommt.

2.2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden Leistungen grundsätzlich remote erbracht. Bei Leistungen vor Ort sind Reisekosten und Spesen in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen.

2.3. Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu den bei CYBERTEC üblichen Geschäftszeiten erbracht. Für Nachtarbeit (20 bis 8 Uhr) und Wochenend- sowie Feiertagsarbeit (Österreichische Feiertage) wird ein Zuschlag von 100% verrechnet, soweit es sich nicht um Services mit 24-stündiger Leistungsbereitschaft handelt.

2.4. Die Auswahl der konkreten Mitarbeitenden, die zur Leistungserbringung herangezogen werden, obliegt allein CYBERTEC. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Einsatz einer bestimmten Person. CYBERTEC ist weiters berechtigt, zur Leistungserbringung auch Dritte heranzuziehen.

2.5. Eine Änderung oder Erweiterung der in der Einzelvereinbarung festgelegten Leistung oder des in der Einzelvereinbarung festgelegten Leistungsumfangs ist nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung möglich. Auch Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht in den Leistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Derartige Änderungen wirken ex nunc.

2.6. Alle dem Auftraggeber von CYBERTEC überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation zu Softwareprodukten, dürfen sowohl während der Vertragsdauer als auch danach weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Das gilt insbesondere auch für alle Schulungsunterlagen.

 

3. Verpflichtungen des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch CYBERTEC erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im geschuldeten Leistungsumfang von CYBERTEC enthalten sind.

3.2. Sofern die Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt dieser die zur Erbringung der Leistungen erforderliche Infrastruktur (Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom, Stellflächen, Arbeitsplätze, IT-Infrastruktur, …) in erforderlichem Umfang und in erforderlicher Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitenden von CYBERTEC Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von CYBERTEC benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von CYBERTEC zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von CYBERTEC geforderten Form zur Verfügung und unterstützt CYBERTEC auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den von CYBERTEC für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen verursachen können, müssen CYBERTEC zuvor bekannt gegeben werden und bedürfen der vorherigen Abstimmung hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. Soweit es dadurch zu einer Änderung oder Erweiterung der geschuldeten Leistungen kommen soll, sind die dafür geltenden Vorschriften dieser AGB anzuwenden. Der Auftraggeber wird die an CYBERTEC übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.5. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erfüllen, dass CYBERTEC bei Erbringung seiner Leistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass CYBERTEC für die Erbringung der Leistungen, falls erforderlich, Zugang zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers erhält. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder im vorgesehenen Umfang, gelten die von CYBERTEC erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform und rechtzeitig erbracht. Zeitpläne für die von CYBERTEC zu erbringenden Leistungen verschieben sich in solchen Fällen in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die CYBERTEC hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten gesondert vergüten.
3.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von CYBERTEC eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet CYBERTEC für jeden Schaden.

3.7. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

 

4. Gewährleistung, Verzug und Unmöglichkeit

4.1. Erbringt CYBERTEC die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so hat CYBERTEC innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl die Leistung entweder zu wiederholen oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Mangelhaftigkeit der Leistung liegt vor, wenn diese wesentlich von dem laut Einzelvereinbarung Geschuldeten abweicht. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber bei Bekanntwerden unverzüglich schriftlich über die vorgesehenen Kommunikationswege zu melden. Durch eine verspätete Meldung entstandener Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung oder Schaden ist vom Auftraggeber zu tragen. Die Bestimmungen der §§377 f UGB bleiben unberührt. Der Auftraggeber wird CYBERTEC bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

4.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Mitwirkungs- und Beteiligungspflichten des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die von CYBERTEC erbrachten Leistungen gelten auch bei möglichen Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht. Eine kostenpflichtige Mängelbeseitigung durch CYBERTEC ist auf Wunsch des Auftraggebers möglich und bedarf einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

4.3. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von CYBERTEC zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. § 924 öAGBG „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen.

4.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Produkten von CYBERTEC an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. Für allfällige dem Auftraggeber von CYBERTEC überlassene Produkte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich CYBERTEC das Eigentum an allen von ihm gelieferten Produkten vor.

4.5. Erbringt CYBERTEC die vereinbarten Leistungen verspätet, ist der Auftraggeber zum Rücktritt nur berechtigt, wenn CYBERTEC schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vereinbarten Leistung eingeräumt wurde und CYBERTEC die Leistung innerhalb dieser Frist in wesentlichen Teilen nicht erbracht hat, sofern die vereinbarten Leistungstermine wegen alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von CYBERTEC nicht eingehalten wurden.

4.6. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Ausführung der vereinbarten Leistungen tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist CYBERTEC verpflichtet, dies dem Auftraggeber in angemessener Frist anzuzeigen. Schafft der Auftraggeber daraufhin nicht die Voraussetzungen, die eine Leistungserbringung möglich machen, kann CYBERTEC die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder Folge einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist CYBERTEC berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin bei CYBERTEC angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

5. Vertragsstrafen

5.1. Allfällige Vertragsstrafen sind in der Einzelvereinbarung zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber zu regeln. Wurde keine entsprechende schriftliche Regelung getroffen, kommt dieser Punkt nicht zu tragen.

5.2. Etwaige Pönalen, die von CYBERTEC an den Auftraggeber zu entrichten sind, sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes, welches der Auftraggeber zugunsten von CYBERTEC bezahlt, begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs durch den Auftraggeber, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.

 

6. Haftung

6.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet CYBERTEC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet CYBERTEC unbeschränkt.

6.2. Eine Haftung seitens CYBERTEC bei Überschreitung bzw. Nichteinhaltung eines eventuell vertraglich vereinbarten Service Levels ist nur dann gegeben, wenn CYBERTEC die Überschreitung bzw. Nichteinhaltung ausschließlich zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere nicht für Ausfälle, die von CYBERTEC nicht direkt zu vertreten sind (z. B. externe DNS-Routingprobleme, Angriffe auf die Infrastruktur des Auftraggebers, Internet-Ausfälle, Hardwareprobleme, usw.).

6.3. Soweit CYBERTEC auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen CYBERTEC bei Vertragsschluss aufgrund der dort bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. CYBERTEC haftet in den Fällen bei leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

6.4. CYBERTEC haftet nicht, wenn der Schaden durch den Auftraggeber durch angemessene Vorsichtsmaßnahmen des Auftraggebers (insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme) vermeidbar gewesen wäre, sofern die Durchführung dieser Vorsichtsmaßnahmen nicht von CYBERTEC ausdrücklich vertraglich übernommen worden ist.

6.5. CYBERTEC übernimmt für die Richtigkeit der von ihm erarbeiteten oder ermittelten Ergebnisse keine Haftung oder Garantie, sofern deren Unrichtigkeit die Folge unrichtiger oder unvollständiger Bereitstellung von Informationen durch den Auftraggeber ist.

6.6. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger.

6.7. Erbringt CYBERTEC die geschuldeten Leistungen unter Zuhilfenahme von Dritten und entstehen in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, die die Leistung an den Auftraggeber betreffen, so tritt CYBERTEC diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Dieser wird sich vorrangig an diese Dritten halten.
6.8. CYBERTEC ist grundsätzlich kein Betreiber oder Hoster von Produktivsystemen. CYBERTEC ist daher auch nicht für Datenverlust haftbar, der nicht auf ein Verschulden von CYBERTEC bei Erbringung der Dienstleistung zurückzuführen ist, insbesondere nicht, wenn der Datenverlust durch Hardwareausfälle, schlecht programmierte Anwendungen oder Benutzerfehler verursacht wird. Ist die physikalische Datensicherung durch CYBERTEC ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10% der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,00. Weitergehende diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

 

7. Höhere Gewalt

7.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

7.2. Für den Fall, dass die Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht fristgerecht erfüllt werden konnten, steht die Neufestsetzung eines Leistungstermines CYBERTEC zu.

7.3. CYBERTEC übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf ein Ereignis in der Sphäre des Auftraggebers oder eines Dienstanbieters des Auftraggebers zurückzuführen sind.

 

8. Zahlungen

8.1. Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus der der geschuldeten Leistung zugrundeliegenden Einzelvereinbarung (Angebot).

8.2. CYBERTEC ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung einer Anzahlung oder von der Beibringung von sonstigen Sicherheiten in angemessener Höhe durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

8.3. Soweit in der Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden alle Leistungen im Vorhinein verrechnet. Sämtliche Zahlungen sind vom Auftraggeber frei von allen Spesen und Abzügen auf das von CYBERTEC bekannt gegebene Konto zur Anweisung zu bringen. Sämtliche vom Auftraggeber an CYBERTEC zu entrichtende Zahlungen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen, soweit eine Verrechnung dieser nicht durch die Inanspruchnahme des Reverse Charge Verfahrens wegfällt. Umsatzsteuern sowie indirekte Steuern, die auf die Zahlungen entfallen, gehen daher zulasten des Auftraggebers. Allfällige mit der Errichtung und Durchführung einer Einzelvereinbarung zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden vom Auftraggeber getragen. Wird CYBERTEC für eine solche Abgabe in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber CYBERTEC schad- und klaglos halten. Ebenso trägt der Auftraggeber alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabeschuldigkeiten, wie z. b. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern. Sollte CYBERTEC für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Auftraggeber CYBERTEC schad- und klaglos halten.

8.4. Die von CYBERTEC gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Fakturenerhalt zu zahlen. Es obliegt dem Auftraggeber, dafür zu sorgen, dass seine Überweisungen so rechtzeitig erfolgen, dass die genannten Termine gewahrt werden. Anderenfalls hat der Auftraggeber den Verzug zu vertreten und es werden für den Fall des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 456 öUGB vereinbart. Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist CYBERTEC berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. CYBERTEC ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

8.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

8.6. Leistungen durch CYBERTEC, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei CYBERTEC gültigen Sätzen durch den Auftraggeber zu vergüten.

8.7. Jede Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Zahlungsforderungen von CYBERTEC ist unzulässig und wird von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen, sofern solche Forderungen nicht von CYBERTEC ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

9. Vertragslaufzeit

9.1. Vereinbarungen zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber treten mit Erhalt der Auftragsbestätigung durch CYBERTEC in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

9.2. Als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltete Verträge können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der in der Vereinbarung festgelegten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate, soweit nichts anderes festgesetzt wurde.

9.3. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig oder fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

9.4. CYBERTEC ist überdies berechtigt, derartige Verträge aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und CYBERTEC aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

9.5. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber unverzüglich sämtliche ihm von CYBERTEC überlassene Unterlagen an CYBERTEC zurückzustellen.

9.6. Auf Wunsch unterstützt CYBERTEC bei Vertragsende den Auftraggeber zu den jeweiligen bei CYBERTEC geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Leistungen zum Auftraggeber oder zu einem vom Auftraggeber benannten Dritten. Diesbezüglich ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

 

10. Personenbezogene Daten

10.1. CYBERTEC wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die unter https://www.cybertec-postgresql.com/de/datenschutz/ festgelegten Bestimmungen einhalten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von CYBERTEC liegenden erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

10.2. CYBERTEC verpflichtet seine Mitarbeiter und Dritte, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden, die Bestimmungen des § 6 öDSG, einschließlich betrieblicher Anordnungen, und §11 öUWG Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einzuhalten.

 

11. Geheimhaltung

11.1. Die Parteien werden alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, auch über das Vertragsende hinaus geheim halten und mit der gebotenen Sorgfalt vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Mitarbeiter von CYBERTEC sowie von CYBERTEC eingesetzte Subauftragnehmer gelten nicht als unbefugt. Von den Parteien eingesetzte Mitarbeiter und Dritte sind von der einsetzenden Partei zur Geheimhaltung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei zu verpflichten.

11.2. Es sind unabhängig von ihrer Form alle Daten geheimhaltungsbedürftig, die schriftlich als geheimhaltungspflichtig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)

Informationen sind nicht geheimhaltungsbedürftig, wenn

  • die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen allgemein zugänglich sind oder waren
  • die empfangende Partei schon vor Verpflichtung zur Geheimhaltung im Besitz der Information war
  • die Information unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurde
  • die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

 

12. Sonstiges

12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während und ein Jahr nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter / Subauftragnehmer weder selbst noch über Dritte abzuwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an CYBERTEC eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter / Subauftragnehmer zuletzt von CYBERTEC bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu bezahlen. Spezielle Vereinbarungen zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber über die Übernahme von Mitarbeitern / Subauftragnehmern bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Kein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt vor, wenn eine Person, die bei CYBERTEC beschäftigt ist, mit dem Auftraggeber aktiv Kontakt aufnimmt.
12.2. Der Auftraggeber benennt im Zuge eines Vertragsabschlusses einen sachkundigen und kompetenten Ansprechpartner für CYBERTEC, der die zur Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen kann.

12.3. Ist ein Zutritt von Mitarbeitern von CYBERTEC oder von ihm vermittelten Dritten zu Räumlichkeiten des Auftraggebers erforderlich, so verpflichtet sich CYBERTEC dazu, die Sicherheitsrichtlinien des Auftraggebers einzuhalten.

12.4. Änderungen und Ergänzungen zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

12.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Einzelvereinbarung zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen / undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

12.6. Jede Verfügung über die aufgrund einer Einzelvereinbarung zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. CYBERTEC ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

12.7. Der Auftraggeber willigt in die Nennung als Referenzkunde durch CYBERTEC ein. CYBERTEC hat das Recht, den Auftraggeber (mitsamt Firmenname und Logo) im Rahmen seiner gesamten gewerblichen Tätigkeit als Referenzkunde zu nennen. Die Einwilligung kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Wenn die Entfernung des Auftraggeber als Referenzkunde nach Zugang des Widerrufs aus technischen oder praktischen Gründen nicht mehr möglich ist (etwa bei Veröffentlichung mittels Print-Produktes), können daraus keine Ansprüche des Kunden abgeleitet werden. Der Widerruf berührt die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

12.8. CYBERTEC ist dazu berechtigt, selbst oder durch einen von CYBERTEC bestimmten zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten beim Auftraggeber die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überprüfen. Der Audit findet nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten und in einer Art und Weise statt, die den Geschäftsbetrieb beim Auftraggeber so wenig wie möglich einschränkt. Der Auftraggeber hat CYBERTEC hierzu Zugang zu den relevanten Informationen, Datenbanken, Logfiles u.a. zu gewähren, CYBERTEC oder den Dritten in die Lage zu versetzen, die Einhaltung des Vertrags zu überwachen und CYBERTEC oder den Dritten dabei vollinhaltlich zu unterstützen.

12.9. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen CYBERTEC und dem Auftraggeber findet vorbehaltlich anderweitiger Einzelvereinbarungen österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht Anwendung.

12.10. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von CYBERTEC als vereinbart. CYBERTEC hat das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.